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www.domainkleber.at
CSD Martin Seliger e.U.
Zetschegasse 13 - 1230 Wien
eMail: domainkleber@domainkleber.at
Telefon: 43 / 1 / 713 38 07
Telefax: 43 / 1 / 713 38 09

AGB's


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fa. CSD Martin Seliger e.U. 1230 - Wien Zetschegasse 13/ 1. Stock Einzelunternehmen. FN.:


I. Geltungsbereich, Vertragsschluß
Alle Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der bestätigten Schriftform.

II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.

III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, ausser Vereinbarungen werden schriftlich bestätigt oder befinden sich als Zusatz auf der Rechnung gedruckt. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei nicht Begleichung unserer Forderungen wird unsere Rechtsvertretung damit beauftragt aushaftenden Zahlung zur Einbringung zu bringen ( KSV - Inkasso Büro ) Die daraus entstehenden Mehrkosten werden direkt verrechnet.

IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß unsere Produkte teilweise in Handarbeit hergestellt werden, und gewissen Produktionstoleranzen unterliegen. Dazu gehören z.B., daß Visitenkarten im Block unterschiedliche Größen aufweisen können. Papier und Folien unterliegen thermisch bedingter Größenunterschiede. Diese Unregelmäßigkeiten sind kein Grund zur Beanstandung.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
8. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
10. Überlassene Materialien und Archivierung
Für überlassene Datenträger und sonstiges Material, das einen Monat nach Erledigung des Auftrages nicht abgefordert wird, übernehmen wir keine Haftung. Der Transport geht zu Lasten des Auftraggebers. Archivierung von Daten, Zwischenergebnissen etc. ist Sache des Auftraggebers.
11. Datensicherheit
Der Kunde spricht uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Soweit Daten an uns - gleich in welcher Form - übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien her. Für den Fall eine Datenverlustes können wir keine Haftung übernehmen.
12. Inhalte
Mit der Übergabe von Quellmaterial (Texte, Grafiken, etc.) stellt uns der Kunde von jeglicher Haftung für den Inhalt frei und sichert zu, kein Material zu übermitteln, das Dritte in ihren Rechten verletzt. Wir können auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Form auf unsere Firma hinweisen.

VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu vereitelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Für graphische Entwürfe gelten
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen des Grafik - CSDWIEN
Der Grafik-Designer-Auftrag
Der einem Grafik Designer erteilte Auftrag läßt bei dessen Annahme einen Urheberwerkvertrag zustandekommen, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) gerichtet ist. Durch den Grafik-Design-Auftrag verpflichtet sich der Grafik-Designer DA, ein grafisches Werk zu schaffen, das im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar ist und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung und Verbreitung entspricht. Der Grafik-Designer DA schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person.

Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Grafik-Design-Aufträge zwischen dem Grafik-Designer DA, im folgenden kurz Grafik-Designer genannt, und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik wie Reinzeichnungen nach fremden Entwürfen, Auslagen und Messedekoration etc. anzuwenden. Erteilt eine Werbeagentur über Auftrag eines Dritten einen Grafik-Design-Auftrag in eigenem oder fremdem Namen und für eigene oder auf fremde Rechnung, so gilt in jedem Fall die Werbeagentur als Auftraggeber gegenüber dem Grafik-Designer. Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese Allgemeinen Auftragsbedingungen als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen für die Dauer der Geschäftsbeziehung

Schriftform
Der Grafik-Design-Auftrag ist nicht an die Schriftform gebunden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in den Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer DA beschriebene durchschnittliche Leistungs- und Nutzungsumfang als vereinbart. Der Schriftform bedarf jede von den Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung.

Urheberrecht
Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das in Durchführung eines Grafik-Design-Auftrages zu schaffende Werk und die in den einzelnen Realisierungsphasen entstehenden Zwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.

Nutzungsrecht
Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber grundsätzlich ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, die von ihm geschaffenen Werke zum Zweck der für ihn als Künstler notwendigen Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an dem in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werk in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der gemäß den Honorar-Richtlinien zutreffende Regelfall. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur nach schriftlicher Vereinbarung sowie Bezahlung eines zusätzlichen, den Honorar-Richtlinien entsprechenden Honorares gestattet. Der Grafik-Designer darf seine Zustimmung zu einer anderweitigen oder weitergehenden Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu. An den Entwürfen und Ausarbeitungen erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.

Verschwiegenheits- und Rückgabepflicht
Der Grafik-Designer gewährleistet Verschwiegenheit sowie privaten Personen als auch Behörden und Gerichten gegenüber bezüglich aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Auftraggeber in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder er vor seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden worden ist. Im besonderen ist es dem Grafik-Designer nicht gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeit des Grafik-Designers. Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe und Ausarbeitungen zu treuen Handen und hat diese zum ehestmöglichen Termin dem Grafik-Designer zurückzustellen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, von den vorhin erwähnten Arbeiten bzw. Unterlagen Ablichtungen herzustellen.

Aufbewahrungspflicht
Der Grafik-Designer verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren.

Standeswidrige Vereinbarungen
Vereinbarungen, die den statutengemäßen Bestimmungen, den Standesregeln oder den Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer DA sowie dem ICOGRADA-Modellkodex für berufliches Verhalten widersprechen, können nicht Vertragsinhalt werden.

Leistung
Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt die Erbringung der gewünschten Leistung in dem in den Honorar-Richtlinien genannten üblichen (durchschnittlichen) Ausmaß als vereinbart. Auftragsspezifische Informationen einschließlich notwendiger Muster, die der Grafik-Designer zur Schaffung des gewünschten Werkes benötigt, sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen

Gestaltungsfreiheit
Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

Übergabetermin
Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den Übergabetermin des zu schaffenden Werkes gewissenhaft einzuhalten, wobei er höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform.

Haftung des Grafik-Designers
Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den ihm erteilten Auftrag sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Er haftet nicht für Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für die Folgen grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorares (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Ein darüber hinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden, wenn dieser vorsätzlich durch den Grafik-Designer verschuldet wurde. Mängel sind unverzüglich dem Grafik-Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die durch eine verspätete Bemängelung oder bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Grafik-Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Grafik-Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn die Entwurfsausarbeitungen vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde. Soweit der Grafik-Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.

Haftung des Auftraggebers
Die vom Auftraggeber überlassener Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.,) werden vom Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, daß der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet dem Grafik-Designer für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des angemessenen Honorares, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

Vertragsstrafe
Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernahme für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung eine entsprechende Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber ausbedungen werden; diese ist schadensunabhängig.

Honorar
Die ausschließliche Grundlage für die Bemessung des Honoraranspruches bilden die Honorar-Richtlinien der Grafik-Designer DA in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesamthonorar umfaßt die Honorarteile und die Nebenkosten ohne die gesetzliche Umsatzsteuer.

Korrekturmuster
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen. Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Entwurfsausarbeitungen erfolgt durch diesen im Rahmen des Grafik-Design-Auftrages ohne Verrechnung eines zusätzlichen Entgeltes.

Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
Der Grafik-Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers in Auftrag zu geben. Die Vergütung für Koordination und Überwachung von Fremdleistungen erfolgt gemäß den Honorar-Richtlinien.

Urheberbezeichnung
Der Grafik-Designer ist berechtigt, seine Urheberschaft auf dem von ihm geschaffenen Werk in einer von ihm bestimmten Form zu bezeichnen oder in einem allenfalls zugeordneten Anhang oder Impressum als Urheber genannt zu werden. Verzichtet er auf Wunsch des Auftraggebers auf dieses Recht, so ist es niemand anderem gestattet, an seiner Stelle zu signieren, und gebührt ihm ein entsprechend höheres Honorar.

Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten, darunter sind ebenso Nachdrucke etc. zu verstehen, sind dem Grafik-Designer unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche dieser zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.

Rücksendung von Entwurfsoriginalen
Die Entwurfsoriginale sind dem Grafik-Designer nach erfolgter Reproduktion bzw., sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden bzw. zu übergeben.

Fälligkeit
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch den Grafik-Designer angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig, Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 14% Zinsen p/a als Verzugszinsen vereinbart.

Teilzahlungen
Bei umfangreichen Arbeiten gebührt dem Grafik-Designer sowohl für die sich aus dem Auftrag ergebenden Honoraransprüche als auch für Fremdleistungen eine angemessene Vorauszahlung, die in der Regel ein Drittel der Höhe des zu erwartenden Gesamthonorares beträgt. Darüber hinaus ist der Grafik-Designer berechtigt, jeweils zum Letzten eines jeden Monats einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teilbetrag fällig zu stellen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der Grafik-Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.

Rücktritt
Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Abschluß der Entwurfsausarbeitungsphase von der vertraglich vereinbarten Nutzung des vom Grafik-Designer geschaffenen Werkes Abstand zu nehmen. In diesem Fall schuldet er dem Grafik-Designer das vereinbarte bzw. angemessene Gesamthonorar abzüglich des Honorarteiles für die Einräumung der Nutzungsrechte. Tritt der Auftraggeber während der Entwurfs- oder Entwurfsausarbeitungsphase durch Gründe, die nicht vom Grafik-Designer zu verantworten sind, vom Auftrag zurück oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung des bis dahin angefallenen Leistungs- und Kostenaufwandes. Unabhängig davon ist der Grafik-Designer berechtigt, dadurch allenfalls erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Grafik-Designer ist bei Vorliegen einer der folgenden Gründe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
1. Wenn der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus.
2. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Im Falle des Rücktritts gemäß der beiden oben genannten Gründe gebührt dem Grafik-Designer die Vergütung des bis dahin angefallenen Leistungs- und Kostenaufwandes durch den Auftraggeber.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Grafik-Designers.

Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Grafik-Designer unterliegt hinsichtlich des Auftrages und den sich daraus ergebenden Ansprüchen dem österreichischen Recht.

Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, empfiehlt es sich, vor Beschreitung des Rechtsweges Design Austria um Vermittlung anzurufen.

Wien, 10.7.07

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